Keine Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen
Wenn mit einer Drohne Fotos oder Videos von öffentlich zugänglichen Kunstinstallationen gemacht werden, so greift nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht die Panoramafreiheit. Urheberrechtlich geschützte Kunstwerke dürfen also nicht (mehr) aus der Luft gefilmt oder fotografiert werden.
Kommerzielle Nutzung der Drohnenaufnahmen ist unzulässig
Die sogenannte Panoramafreiheit regelt in Paragraph 59 des Urheberrechtsgesetz, dass öffentlich zugängliche und “von der Straße aus” einsehbare Kunstwerke oder Gebäude fotografiert oder gefilmt werden dürfen. Das bleibt auch weiterhin bestehen, greift laut BGH aber nicht für Aufnahmen aus der Luft. Die Perspektive einer Drohne aus dem Luftraum sei laut Urteil nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt. Maßgeblich für die Anwendung sei die Perspektive eines Passanten. So kann laut früherer Rechtsprechung bereits eine erhöhte Position z.B. durch eine Leiter ausreichen, um die rechtmäßige Aufnahme zu verneinen.
Achtung: Kunstwerke sind nicht immer sofort erkennbar
Vor einigen Jahren sorgte der sogenannte “Blue-Port” in Hamburg für Aufsehen. Vor allem Instagram User haben die Lichtinstallation im Hafen der Hansestadt fotografiert und geteilt. Darauf erhielten zahlreiche Hobby-Fotografen Post von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst mit einer Rechnung in Höhe von 28€. Der Grund: Der blau beleuchtete Hafen fiel nicht unter die Panoramafreiheit und damit war eine Verbreitung auf Social Media unzulässig. Die Begründung: Es handelte sich um keine dauerhafte Kunstinstallation, sondern um eine temporäre. Damit gelte auch keine Panoramafreiheit, da dieses Recht ausschließlich auf fest installierte Kunstwerke anzuwenden sei.
Diese Einschränkung war wohl bereits im Vorfeld auf der Webseite der Stadt Hamburg zu lesen. Aber mal ehrlich: Wer macht sich darüber Gedanken? Immerhin fand man nach der ersten Aufregung eine Lösung und private Aufnahmen waren in Ordnung, nur die kommerzielle Nutzung musste entsprechend angefragt und vergütet werden.
Zahlreiche Reglungen für Luftaufnahmen
Das aktuelle Urteil zur Panoramafreiheit ist im Grunde eine logische Klarstellung bereits geltenden Rechts. Dennoch schafft der Gesetzgeber damit weitere Einschränkungen in der Nutzung von Luftaufnahmen. Schon zuvor machten die zahlreichen Regelungen es schwer, entsprechende Aufnahmen rechtlich sicher anzufertigen. Das betrifft die Pflicht, innerhalb der EU für einen Drohnenführerschein (innerhalb bestimmter Gebiete und ab 250g Gewicht) oder die zahlreichen Flugverbotszonen z.B. in Innenstädten, über Straßen oder Flüssen.
Es kann tatsächlich sehr aufwändig sein, entsprechende Zonen zu erkennen sowie die Genehmigungen einzuholen. Im nahezu gesamten Stadtgebiet von Berlin beispielsweise ist der Flug mit einer Drohne genehmigungspflichtig. Interaktive Karten können Klarheit bringen. Zusätzlich brauchst du in der Regel auch die Erlaubnis des Grundstückeigentümers, wenn du mit der Drohne darüber fliegen möchtest. Das kann z.B. relevant werden, wenn dein Unternehmensgelände an ein anderes angrenzt.
Aufgrund der neuen Regelungen sollten alle Drohnenpiloten nun noch genauer die Rechtslage im Vorfeld prüfen. Zusätzlich sind auch Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte zu beachten. Im Zweifel empfehle ich daher einen Experten für die Aufnahme zu buchen.
Tag:Luftaufnahmen, Recht