Wer ist der Urheber eines Films?
Filme sind in Unternehmen allgegenwärtig: Der Imagefilm auf der Webseite, das Erklärvideo im Intranet oder das Selfie-Video vom Abteilungsleiter vom letzten Betriebsfest. Diese Clips werden natürlich verbreitet, ob in den sozialen Medien, auf Tagungen oder in Präsentationen. In den seltensten Fällen aber macht man sich Gedanken darüber, was man denn eigentlich rechtlich darf. Denn Filme unterliegen grundsätzlich dem Urheberrecht. Doch wer ist der Urheber des Films? Beim Handy-Clip vom Abteilungsleiter mag das noch einfach zu beantworten sein, beim Imagefilm vom zehnköpfigen externen Filmteam wird das aber schon schwieriger. Das Urheberrechtsgesetz regelt das im „Juristen-Deutsch“. Bringen wir einmal Licht ins Dunkel.
Inhaltsverzeichnis
Das Urheberrechtsgesetz
Das deutsche Urheberrechtsgesetz ist komplex und regelt einige grundlegende Rechte am eigenen Werk, auch außerhalb des Films. Folgend soll es nur um das Medium Film gehen, aber auch um die Musik oder Bilder, die darin verwendet werden. Das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“, wie es korrekterweise heißt, kann im Internet einfach eingesehen werden.
Wichtig ist zwischen den Rechten am eigenen Werk (beispielsweise das eigene Smartphone-Video) und der Nutzung von Fremdmaterial, also z.B. dem eingekauften Imagefilm zu unterscheiden. Beides wird im Gesetz logischerweise aufgriffen. Zudem wird zwischen Urheberrechten und Leistungsschutzrechten unterschieden. Letztere erhalten vor allem ausübende Künstler, also beispielsweise Schauspieler. Am verständlichsten ist der Unterschied an einem Musikstück zu erklären: Das Urheberrecht schützte den Komponisten, das Leistungsschutzrecht die Sänger und Musiker, die das Werk aufführen.
Gesetzlich fallen unter das Urhebergesetz die folgenden Werke (§2 UrhG):
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Neben dem Film sind das also eine ganze Reihe anderer Werke. Da logischerweise nicht alles auf die einzelnen Werke zutrifft, schafft das Gesetz Klarheit im „Teil 3: Besondere Bestimmungen für Filme“.
Was sagt das Urheberrecht?
Dazu schreibt der Gesetzestext schlicht: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Grundsätzlich gilt damit: Mit der Erschaffung eines der genannten Werke wird man per Gesetz automatisch der Urheber. Man erhält also sofort und ohne Zutun oder Kennzeichnung sämtliche Rechte am eigenen Werk. Nötig ist hierfür lediglich eine gewisse geistige Leistung (“Schöpfungshöhe”). Das bedeutet auch, dass bereits konkret ausformulierte Ideen, z.B. für ein Drehbuch, bei einem Kundengespräch urheberrechtlich geschützt sein können. In der Praxis gibt es daher so gut wie keine Filme “ohne Urheberrecht”. Außerdem ist dem Gesetz zu entnehmen: Ein Unternehmen (z.B. eine GmbH) kann grundsätzlich kein Urheber eines Films sein, womit sich das deutsche Gesetz z.B. zum amerikanischen unterscheidet.
Diese grundsätzliche Definition trifft zum Beispiel auf einen Fotografen zu, der ein schönes Landschaftsfoto geschossen hat, aber auch auf den Filmemacher, der alleine loszieht, um im Wald die Rehe im natürlichen Umfeld zu filmen. In beiden Fällen handeln die Personen für sich und sämtliche Medien stammen von der jeweiligen Person. Sobald aber noch weitere Personen am Werk mitwirken, zusätzlich Fremdmaterial genutzt wird oder ein Film als Auftragsarbeit produziert wird, sieht es anders aus. Dazu im Gesetz Folgendes:
„Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.“
Gesondert verwerten lässt sich zum Beispiel die Musik, die im Video genutzt wird. Diese wäre also grundsätzlich erstmal als eigenständiges Werk zu betrachten (sie wird auch unter 2. als Werk definiert). Möchte man also ein Video musikalisch untermalen, benötigt man die Erlaubnis vom Urheber der Musik. Ähnlich verhält es sich auch mit dem Drehbuch.
Allen Miturhebern eines Werkst stehen alle Verwertungsrechte zu und es bedarf der Zustimmung aller Urheber für jede Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung des Werks. Eine Miturheberschaft kann auch dann vorliegen, wenn die jeweiligen Urheber nacheinander ihre Leistungen erbringen, z.B. wenn mehrere Autoren nacheinander ein Drehbuch erarbeiten. Wichtig ist hier nur, dass ein Gesamtwerk entsteht und keine eigenständige Werke, die sich einzeln verwerten lassen.
Rechte der Filmschaffenden
Gehen wir zur Verdeutlichung der Frage nach dem Urheber eines komplexen Films von der folgenden Situation aus: Dein Unternehmen hat für die Webseite eine Imagefilm-Produktion in Auftrag gegeben. Es wurde ein Film mit einem Schauspieler und einer kleinen Rahmenhandlung direkt bei dir im Unternehmen gedreht. Ein Sprecher erklärt die Sachverhalte, eine Musik erzeugt eine emotionale Atmosphäre und eine spektakuläre Luftaufnahme durch die Werkshalle rundet am Ende alles ab. Am Projekt sind insgesamt etwa zehn Personen vom externen Dienstleister beteiligt. Wer kommt nun als Urheber in Frage?
Zuerst einmal: Auftraggeber sind nicht die Urheber, da diese in den seltensten Fällen die „Schöpfer“ eines Films sind. Laut Gesetz können das nur die Personen sein, die aktiv das Werk produzieren. Diese erhalten mit der Arbeit am Projekt automatisch den Status als Urheber oder Teilurheber. Dieser Status kann auch nicht abgegeben oder übertragen werden. Soll heißen: Die Mitarbeiter des beauftragten Filmproduktionsunternehmen sind die Urheber des Films.
Welche Rechte haben beteiligten Personen am Film?
Filmhersteller, Produzent1: Sofern dieser nicht aktiv am kreativen Prozess beteiligt ist (Ideen oder Anregungen reichen in der Regel nicht aus), hat er kein Urheberrecht. Er hat jedoch andere Leistungsschutzrechte, wie das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Films.
Regisseur: Der Regisseur gilt gemeinhin als Schöpfer des Films, da er die größte künstlerische Leistung erbracht hat. Er gilt daher als Haupturheber des Films.
Drehbuchautor: Gilt als alleiniger Urheber des Drehbuchs und besitzt hierfür alle Urheberrechte alleine. Bücher, aber auch Zusammenfassungen gelten als eigenständige Werke im Sinne des Urheberrechts. Er hat nicht automatisch die Urheberrechte am fertigen Film, sondern müsste hierfür aktiv an der kreativen Umsetzung mitwirken. Er überträgt jedoch in der Regel die Nutzungsrechte am Drehbuch für die Verfilmung an die Produzenten.
Kameramann, Tonmeister, Cutter: In der Regel sind diese Personen keine Urheber des Filmwerks, da sie meist nach den Vorgaben des Regisseurs handeln. Filmt ein Kameramann z.B. aber alleine eine Szene und wird schöpferisch tätig, gilt er als Miturheber dieser Szene. Auch der Drohnenpilot aus dem Beispiel ist der Urheber der entsprechenden Szene, sofern er bei der Bildgestaltung kreative Freiheit hat. Er gibt dann alle nötigen Nutzungsrechte zur Verwertung weiter.
Schauspieler, Sprecher, Tänzer: Gelten als so genannte „ausübende Künstler“ und sind somit keine Urheber des Werks. Diese Personengruppe haben allerdings Leistungsschutzrechte, die ihre Darbietungen schützen.
Komponist: Die Musik im Film ist als eigenständiges Werk gesondert geschützt. Auch hier werden die entsprechenden Nutzungsrechte erteilt.
Wichtig zu verstehen ist, dass es sich um keine allgemeingültigen Aussagen handelt, sondern stets der Einzelfall betrachtet werden muss. So kann jede am Film beteiligte Person (Mit-)Urheber sein, sofern die Person über eine bloße handwerkliche Tätigkeit hinaus eigenschöpferisch mitgewirkt hat.
Da ein Film ein sehr komplexes Produkt ist, gibt es hier üblicherweise mehrere Teilurheber. Alle Urheberrechte der kreativ beteiligten Personen werden in der Regel beim Filmproduktionsunternehmen intern geregelt. Du als Auftraggeber kannst den Film dann gemäß den eingeräumten Rechten benutzen. Achte daher unbedingt darauf, welche Rechte am Film (oder auch nur Ausschnitte davon) dir tatsächlich eingeräumt werden. Normalerweise findest du das im Vertrag.
Welche Rechte hat der Urheber am Film?
Der Urheber eines Werks hat umfangreiche Rechte am eigenen Werk, insbesondere die Folgenden:
- das Vervielfältigungsrecht (§ 16)
- das Verbreitungsrecht (§ 17)
- das Ausstellungsrecht (§ 18)
- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19)
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)
Außerdem hat der Urheber das Recht auf die Anerkennung der Urheberschaft z.B. mit einer Namensnennung.
Anders verhält es sich beim Produzent (dies kann auch ein Unternehmen sein), der i.d.R. nicht als Urheber gilt. Dieser erhält aber u.a. das folgende Leistungsschutzecht (§94):
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
Ebenso verhält es sich bei ausübenden Künstlern, die Rechte nach §72 ff. erhalten. Das sind z.B.
- Anerkennung als ausübender Künstler (z.B. Namensnennung o.ä.)
- Beeinträchtigungen der Darbietung (Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten)
- Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
- Öffentliche Wiedergabe
- Vergütungsanspruch
Interviewpartner oder Statisten sind in der Regel keine ausübenden Künstler und erhalten keine Rechte am Filmwerk. Trotzdem haben sie das Recht am eigenen Bild.
Wann endet das Urheberrecht?
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei Miturhebern gilt dies für den längstlebenden Miturheber. Im Falle des Todes geht das Urheberrecht auf die Erben über, ein Verzicht ist dabei nicht möglich. Damit kann das Recht am Werk auch länger als 70 Jahre dauern.
Nutzungsrechte
Die Urheberrechte am eigenen Werk, insbesondere die Urheberpersönlichkeitsrechte2, können nicht abgegeben werden und sind mit der Erschaffung des Werks an den Urheber gebunden. Vertragliche Klauseln, die eine Übertragung der Urheberpersönlichkeitsrechte vorsehen, sind ungültig. Allerdings können viele Nutzungsrechte (wie Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung) vertraglich an Dritte übertragen werden. Insbesondere die Nutzung des Films ist in der Praxis von Bedeutung. Schaue hierzu am besten in den Vertrag der Produktion oder informiere dich beim Urheber, wie das Ergebnis genutzt werden darf. Für berufliche erstellte Medien gibst du meist die Nutzungsrechte an deinen Arbeitgeber weiter. Schaue dazu am besten in deinen Arbeitsvertrag oder betriebliche Vereinbarungen.
Unterschieden wird vor allem zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten. Ausschließlich meint die Einräumung der Rechte unter Ausschluss aller anderen Personen, einschließlich des Urhebers selbst. Einfach bedeutet, dass der Urheber auch anderen die Nutzung erlauben kann.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und kann auch keine sachliche Richtigkeit in allen Details gewährleisten. Im Zweifel oder bei speziellen Fragen wende dich daher bitte an einen Fachanwalt für Medienrecht. Zudem sind weitere Rechte wie das Persönlichkeitsrecht, Markenrechte oder Betriebsgeheimnisse im Einzelfall zu prüfen.
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Fußnoten
- Der Filmproduzent übernimmt die wirtschaftliche Verantwortung und damit i.d.R. die Leitung der Filmproduktion. Meist ist das das Produktionsunternehmen. Als Filmhersteller ist dann der Inhaber bzw. Geschäftsführer oder bei größeren Unternehmen leitende Produzenten als Filmhersteller zu betrachten. ↩︎
- Urheberpersönlichkeitsrechte sind spezielle Rechte, die dem Urheber eines Werks zugesprochen werden und den persönlichen Bezug des Urhebers zu seinem Werk schützen. Diese Rechte sind ein zentraler Teil des Urheberrechts und schützen die ideellen Interessen des Urhebers, also seine Verbindung zu seinem Werk als Ausdruck seiner Persönlichkeit. (§ 12 bis 14 UrhG) ↩︎
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Tag:Recht